Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Erbringung von Prämienprogramm-Leistungen gegenüber Unternehmen. Anbieter: Semih Inac, Prämienwerk (Einzelunternehmen), Glogauerstr. 14, 76139 Karlsruhe.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Bereitstellung und den Betrieb von Prämien- und Incentive-Programmen als Managed Service zwischen Prämienwerk und Unternehmen („Kunde“).
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher sind nicht Vertragspartner.
(3) Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen, soweit ihnen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wird.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote von Prämienwerk sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform oder durch die Freischaltung des Programms zustande. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot; diese Bedingungen gelten ergänzend.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Prämienwerk betreibt für den Kunden ein Prämienprogramm. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und umfasst insbesondere Bereitstellung der Plattform, Punkteverwaltung, Prämienkatalog, Versand über angebundene Lieferanten, Teilnehmer-Support, Reporting sowie steuer- und lohnbezogene Auswertungen.
(2) Prämienwerk erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur zugesichert, soweit ausdrücklich vereinbart.
(3) Prämienwerk ist berechtigt, Unterauftragnehmer und Lieferanten einzusetzen.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Teilnehmerdaten bereit und hält sie aktuell.
(2) Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Daten seiner Teilnehmenden. Die Verarbeitung durch Prämienwerk erfolgt auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).
(3) Der Kunde ist für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der ausgegebenen Prämien gegenüber seinen Teilnehmenden und den Behörden selbst verantwortlich. Prämienwerk stellt hierfür unterstützende Auswertungen bereit, schuldet aber keine Steuer- oder Rechtsberatung.
(4) Der Kunde wählt je Programm genau ein steuerliches Modell (50-€-Sachbezugsfreigrenze oder Pauschalversteuerung nach § 37b EStG). Eine Vermischung innerhalb eines Programms ist ausgeschlossen.
§ 5 Befristete Programme und Probelauf
(1) Programme können auf eine feste Laufzeit befristet vereinbart werden (etwa als saisonales Programm). Für solche Programme gilt die im Angebot genannte einmalige Betriebsgebühr; sie enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Wird ein befristetes Programm anschließend als laufendes Programm fortgeführt, wird die Einrichtung nach § 6 Abs. 1 nicht erneut berechnet, soweit Gestaltung und Katalog übernommen werden.
(3) Der durchgereichte Warenwert der tatsächlich eingelösten Prämien (Wareneinsatz nach § 6) wird auch bei befristeten Programmen berechnet.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung besteht aus einer einmaligen Einrichtung, einer monatlichen Betriebsgebühr und den Prämien. Die Höhe ergibt sich aus dem Angebot; für das Standardangebot gelten die auf der Website genannten Preise.
(2) Die monatliche Betriebsgebühr enthält eine im Angebot genannte Zahl aktiver Teilnehmender; jede weitere aktive teilnehmende Person wird je Monat zusätzlich berechnet. Aktiv ist, wer im Kalendermonat mindestens eine reguläre Punktegutschrift oder eine Prämieneinlösung hat. Jede Person zählt je Monat einmal; Registrierung oder Anmeldung allein sowie Korrekturbuchungen begründen keine Aktivität.
(3) Prämien werden zusätzlich zu den vereinbarten Shoppreisen berechnet. Das Prämienbudget legt der Kunde fest; ein Mindestverbrauch besteht nicht. Die Zahlungsweise für Prämien wird im Angebot vereinbart.
(4) Schnittstellen, zusätzliche Shops, Sonderentwicklungen und weitere Beratungsleistungen werden gesondert angeboten.
(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Die Abrechnung erfolgt monatlich. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 7 Prämien und Versand
(1) Die Verfügbarkeit einzelner Prämien richtet sich nach dem Angebot der angebundenen Lieferanten und kann sich ändern. Prämienwerk ist berechtigt, den Katalog anzupassen.
(2) Kann eine bestellte Prämie nicht geliefert werden, werden die eingelösten Punkte dem Teilnehmerkonto wieder gutgeschrieben (Storno). Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit einem Pilotbetrieb von drei Monaten (Mindestlaufzeit) und läuft danach auf unbestimmte Zeit weiter, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
(2) Nach dem Pilotbetrieb können beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 9 Verfügbarkeit und Störungen
Wartungsarbeiten werden, soweit möglich, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und angekündigt. Störungen sind Prämienwerk unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Offene Punkte bei Vertragsende
(1) Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht eingelöste Punkte der Teilnehmenden verfallen nicht automatisch.
(2) Der Kunde teilt spätestens mit der Kündigung mit, wie mit offenen Punkten verfahren werden soll. Vorgesehen ist eine Einlösefrist von mindestens sechs Wochen ab Wirksamwerden der Kündigung, während der die Teilnehmenden ihre Punkte weiterhin einlösen können; die in dieser Frist eingelösten Prämien werden nach § 6 abgerechnet.
(3) Nach Ablauf der Einlösefrist wird das Programm geschlossen. Der Kunde erhält auf Wunsch eine Aufstellung der verbliebenen Punktestände sowie die Datenrückgabe nach dem AVV.
§ 11 Haftung
(1) Prämienwerk haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Karlsruhe.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung; diese wird dem Kunden mit dem Angebot in Textform bereitgestellt.