Anbieter-Steuercheck 2026
15 von 29 Anbieterseiten erklären Weihnachtsgeschenke für Mitarbeitende irreführend oder falsch
29 Seiten geprüft
Präsentkorb-Versender, Gutschein- und Kartenanbieter, Benefit-Plattformen, Werbeartikelhändler. Alle öffentlich zugänglich, alle am selben Tag abgerufen.
Ein fester Maßstab
Geprüft wurde gegen Gesetz, Lohnsteuer-Richtlinien und BMF-Schreiben. Der Maßstab steht unten, mit Fundstellen.
Fehlermuster statt Pranger
Wir nennen keine Anbieter. Es geht darum, welche Irrtümer sich wiederholen und woran Sie sie erkennen.
Offen zur eigenen Rolle
Prämienwerk ist selbst Anbieter. Deshalb legen wir Maßstab und Methode offen und geben die Rohdaten an Redaktionen heraus.
Ergebnis · Stichtag 18. September 2026
15 von 29
Anbieterseiten erklären die Steuer bei Weihnachtsgeschenken für Mitarbeitende irreführend oder falsch.
- 14 korrekt
- 11 irreführend
- 4 falsch
Die häufigsten Fehler
| Fehler | Seiten | Richtig ist |
|---|---|---|
| Freibetrag und Freigrenze verwechselt | 6 | Die 50 € und die 60 € sind Freigrenzen: ein Cent darüber, und der ganze Betrag ist steuerpflichtig. Ein Freibetrag sind nur die 110 € bei der Betriebsveranstaltung. |
| Veraltete Beträge (44 € oder 35 €) | 3 | Die Sachbezugsfreigrenze liegt seit 2022 bei 50 € im Monat. Für Geschenke an Geschäftspartner gelten seit 2024 ebenfalls 50 € statt 35 €. |
| Falscher Bezugszeitraum („pro Jahr“, „pro Stück“) | 3 | Die 50 € gelten je Monat für alle Sachbezüge zusammen. Die 60 € gelten je persönlichem Anlass, nicht je Jahr. |
| Wertgutscheine pauschal als Sachbezug | 1 | Gutscheine zählen nur als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Universell einlösbare Gutscheine sind Geld. |
| Sonstiges | 3 | Einmal wurde ein Urteil angeführt, nach dem sich 50 € und 60 € zu 110 € addieren ließen. Das gibt es nicht. Einmal stimmte das Jahr der Anhebung auf 50 € nicht, einmal wurden die 60 € missverständlich mit der Weihnachtsfeier verknüpft. |
Der teuerste Irrtum: „60 € zu Weihnachten“
Auf mehreren geprüften Seiten stehen die 60 € mitten in einem Text über Weihnachtsgeschenke. Wer nur überfliegt, liest daraus: 60 € sind erlaubt. Das ist der Irrtum mit der größten Wirkung. Die 60-€-Grenze für Aufmerksamkeiten gilt nur bei einem persönlichen Anlass der beschenkten Person, etwa Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum (R 19.6 LStR). Weihnachten ist kein persönlicher Anlass, denn es betrifft alle gleichermaßen. Für das Weihnachtsgeschenk bleibt deshalb nur die monatliche 50-€-Freigrenze, und in die zählen alle anderen Sachbezüge des Monats hinein.
Ein Betrieb mit 80 Beschäftigten, der auf Grundlage einer solchen Seite Geschenke für 58 € bestellt, hat 4.640 € Arbeitslohn ausgegeben, der vollständig steuer- und beitragspflichtig ist. Das fällt meist erst in der Lohnsteuer-Außenprüfung auf. Wie viel das im Einzelfall kostet, zeigt unser Rechner.
Gehört dazu, stand aber nicht im Maßstab: der Versand
Gesondert berechnete Versandkosten zählen in die 50 € hinein, wenn das Geschenk an die Privatadresse geht (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018, VI R 32/16). Ob die Anbieter darauf hinweisen, haben wir in diesem Check nicht bewertet. Wir haben es aber mit echten Preisen getrennt nachgerechnet: Zwei von sechs Körben reißen die Grenze nur wegen des Versands.
Der Maßstab
- 50 € im Monat für Sachbezüge, Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), seit 1. Januar 2022.
- 60 € je persönlichem Anlass für Aufmerksamkeiten, Freigrenze (R 19.6 LStR). Weihnachten zählt nicht dazu.
- 110 € je Person und Betriebsveranstaltung, Freibetrag, höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Ein auf der Feier überreichtes Geschenk zählt in diesen Betrag.
- Pauschalsteuer von 30 % nach § 37b EStG als Ausweg für teurere Geschenke, bis 10.000 € je Empfänger und Jahr.
- Gutscheine sind nur dann Sachbezug, wenn sie die ZAG-Kriterien erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, BMF-Schreiben vom 15. März 2022).
So haben wir geprüft
Ausgewählt wurden Seiten von Anbietern, die Unternehmen Weihnachtsgeschenke für Mitarbeitende verkaufen und dabei eine Aussage zur Steuer treffen. Abgerufen wurden alle 29 Seiten am 18. September 2026. Als korrekt gilt eine Seite, wenn Betrag, Art der Grenze und Bezugszeitraum stimmen. Irreführend heißt: Die Zahl stimmt, aber die Darstellung legt einen falschen Schluss nahe, zum Beispiel „Freibetrag“ statt Freigrenze. Falsch heißt: Der genannte Betrag oder die genannte Regel gilt so nicht. Die vier als falsch bewerteten Seiten haben wir ein zweites Mal abgerufen und bestätigt.
Die Grenzen dieser Auswertung: Es ist keine Zufallsstichprobe und keine Marktstudie. Seiten können sich seit dem Stichtag geändert haben. Und wir sind selbst Anbieter, haben also ein Interesse am Thema. Deshalb nennen wir keine Namen und legen den Maßstab offen.
Häufige Fragen
Sind Weihnachtsgeschenke an Mitarbeitende bis 60 € steuerfrei?
Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?
Gilt die 44-€-Grenze noch?
Welche Anbieter wurden geprüft?
Wie löst Prämienwerk das?
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